Ablauf

Hier finden Sie den Ablaufplan des Verfahrens:

  • Wenn wir eine ordentliche Anzahl von Unterschriften haben (wir brauchen mindestens 1500) werden diese bei der Stadt Lehrte eingereicht.
  • Die Stadt prüft dann jede Unterschrift nach ihrer Richtigkeit (Ob keiner doppelt unterschrieben hat; ob die Person in Lehrte gemeldet ist, ob das Alter stimmt und ob die Angaben vollständig sind)
  • Wenn die Stadt feststellt, dass die erforderliche Menge an Unterschriften ordnungsmäßig erbracht sind, entscheidet der Verwaltungsausschuss ob der Einwohnerantrag zulässig ist.
  • Wenn der Verwaltungsausschuss über die Zulässigkeit entschieden hat, kommt der Antrag in den Stadtrat.
  • Im Stadtrat wird dann über den Antrag beraten.

Und hier der genaue Wortlaut des Verfahren wie es in der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) steht

§ 22a NGO – Landesrecht NiedersachsenEinwohnerantrag

(1) 1Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, können beantragen, dass der Rat bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). 2Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Rat nach § 40 Abs. 1 zuständig ist oder für die er sich die Beschlussfassung nach § 40 Abs. 2 Sätze 1 und 2 vorbehalten kann. 3Ein Einwohnerantrag darf keine Angelegenheiten betreffen, zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist.

(2) 1Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. 3Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit der Erfüllung des Begehrens verbundenen Kosten oder Einnahmeausfälle enthalten. 4Für den Einwohnerantrag sind erforderlich die Unterschriften von

mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 400 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden bis 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

mindestens 4 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 1.500 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 10.000 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

mindestens 3 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 2.500 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 50.000 bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

mindestens 2,5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner, höchstens jedoch von 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

(3) 1Jede Unterschriftsliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. 2Ungültig sind Eintragungen, die
1.    1.
die Person nach Namen, Anschrift und Geburtsdatum nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
2.    2.
von Personen stammen, die nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 antragsberechtigt oder gemäß § 34 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(4) 1Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 müssen bei Eingang des Einwohnerantrags erfüllt sein. 2§ 137 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) 1Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Verwaltungsausschuss. 2Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat ihn der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu beraten; § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 bleiben unberührt. 3Der Rat soll die im Antrag benannten Vertreterinnen und Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller hören. 4Das Ergebnis der Beratung sowie eine Entscheidung, die den Antrag für unzulässig erklärt, sind ortsüblich bekannt zu machen.

(6) 1Den Anspruch, dass über den Einwohnerantrag nach diesen Vorschriften beraten wird, hat, wer den Antrag mit gültiger Eintragung unterschrieben hat. 2Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Eingang des Antrags. 3Wird der Antrag für unzulässig erklärt, so verjährt der Anspruch drei Monate nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung. 4Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

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